Logo Klötzing RechtsberatungWenn bei der Investition in Kapitalanlagen (Fonds, Zertifikate, Aktien, Anleihen) Verluste entstehen, muss dies in vielen Fällen nicht einfach hingenommen werden. Sollten Aufklärungs- und Hinweispflichten im Vorfeld nicht beachtet worden sein, können erlittene Schäden häufig noch im Rahmen von Regressansprüchen gegenüber Emittenten oder anderen Verantwortlichen, die für die Vermittlung der Kapitalanlage verantwortlich waren – auch mehrere Jahre nach Zeichnung der Anlage – zurückgeholt werden.

Prospekthaftung

Kapitalanlagen, insbesondere in Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medien- und Filmfonds müssen in Deutschland in einem Wertpapierprospekt erläutert und in Ihrer Struktur und Risikoeinordnung umfassend dargestellt werden. Werden im Prospekt z.B. Risiken verschwiegen oder Erfolgschancen zu positiv dargestellt, kann dies dazu führen, dass Anleger bei negativer Anlageentwicklung Ihre Investition vollständig zurückfordern können. Auch die unzureichende Aufklärung über Verbundenheit von Personen und Unternehmen, die hinter dem Prospekt stehen, können die Prospekthaftung begründen. Wer dem Anleger für Fehler im Wertpapierprospekt im Einzelfall haftet, bestimmt sich nach der Art der Kapitalanlage und nach dem einschlägigen Haftungsanspruch.

Ich prüfe Ihre Rechte und hole Ihre Investitionen zurück, wenn Emittenten und Vermittler für Fehler im Prospekt verantwortlich gemacht werden können.

Widerruf von Darlehensverträgen

Sehr viele Darlehensverträge können aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen noch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden. Durch einen erfolgreichen Widerruf ist es dem Darlehensnehmer aufgrund der aktuell günstigen Zinskonditionen möglich, durch den Abschluss einer neuen Finanzierung etliche Euro zu sparen. Ebenso besteht in diesen Fällen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für bereits gekündigte und zurückgezahlte Darlehen zurückzufordern, die für deren vorzeitige Ablösung gezahlt wurde.

Kündigung von Bausparverträgen

Zahlreiche Bausparkassen kündigen aktuell alte Bausparverträge. Hiergegen lohnt es sich zu wehren. Obwohl eine höchstrichterliche Klärung der Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen durch den Bundesgerichtshof noch aussteht, geben viele Gerichte den Bausparern Recht und sehen die Kündigungen von Altverträgen als unwirksam an und urteilen, dass die Bausparkasse sich nicht auf ein Kündigungsrecht berufen kann.

Prüfung von Kreditsicherheiten, insbesondere Bürgschaften

Bei der Gewährung von Darlehen lassen sich Banken regelmäßig eine Reihe von Sicherheiten stellen, wie Grundschulden, Hypotheken und Bürgschaften. Hierbei gehen die Banken bei Ihren Forderungen nach dem Umfang dieser Sicherungsmittel jedoch oftmals über das rechtlich zulässige Maß hinaus, sodass in diesen Fällen eine teilweise Freigabe der Sicherheiten verlangt oder eine Inanspruchnahme aller gestellten Sicherheiten verhindert werden kann.